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Böskupp van Börkum

Grundgesetz der freiwilligen Feuerwehr Borkum von 1890

Druck von Anton Gerhard in Emden. Grundgesetze der freiwilligen Feuerwehr.
Borkum

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Die freiwillige Feuerwehr unterstellt sich der Leitung und Beaufsichtigung der Orts= Polizeibehörde und bildet einen organischen Bestandteil des Feuerlöschwesens der Insel Borkum.

 

Der Hauptzweck der Feuerwehr ist die Bereinigung und Heranbildung entschlossener, ehrlicher, von gutem Geiste beseelter Männer, die bei ausgebrochenem brande, Wassersnot und außergewöhnlichen Ereignissen fest und genau wissen, was sie zu tun haben. Aufgabe der Feuerwehr ist es: 1. in möglichster Schnelligkeit, jedoch in guter Ordnung, mit den ihr zur Verfügung gestellten Löschgeräten auf dem Brandplatze zu erscheinen, dort angelangt, dieselben mit Entschlossenheit und Gewandtheit ruhig und sicher zur Anwendung zu bringen, sodann 2. mit unermüdlichen Eifer das Feuer auf seinen Herd beschränken, oder die anliegenden Häuser, Vorräte u. vor Ansteckung durch Flug= und Streiffeuer schützen zu suchen, 3. mit Nichtachtung der Gefahr, Kaltblütigkeit und Anstrengung aller Kräfte dahin zu eilen, wo es gilt, Menschenleben und Tiere der Gefahr zu entreißen, 4. das mobile Eigentum der Bedrohten, bestehe es, in was es wolle, vorzüglich aber die wertvollen und nützlichen Gegenstände zu retten und in Sicherheit zu bringen.

 

Die Leitung der Vereinsangelegenheiten liegt einem Vorstande ob, welcher aus den Beamten der Feuerwehr (siehe Satzung 4) und einem Ausschussmitglieder auf je 10 Mitglieder besteht. Die Amtsdauer ist eine dreijährige. Abgehende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand hat als solcher das recht, Vorschläge für die Wahlen zu machen. Bei diesen Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

 

Beamte der Feuerwehr sind: der Hauptmann, dessen Stellvertreter, die Zugführer, der Oberspritzenmeister, die Spritzenmeister und deren Stellvertreter, die Rohrführer und deren Stellvertreter, der Obersteiger und dessen Stellvertreter und der Adjutant.

 

Jedermann von unbescholtenem Rufe, welcher das 20. Lebensjahr erreicht hat und einen voraussichtlich dauernden Aufenthalt nachweisen kann, kann in die Feuerwehr aufgenommen werden, wenn er durch Unterschrift der Ordnung sich verpflichtet, die bestehenden Bestimmungen der Feuerwehr getreu und gewissenhaft befolgen zu wollen. Jeder neu Aufzunehmende muss durch den Vorstand in Vorschlag gebracht werden. Über die Aufnahme entscheidet bei geheimer Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit (des Vorstandes).

 

Die Aufnahme = Formel lautet: „ Ich R. R. wünsche in die freiwillige Feuerwehr da hier aufgenommen zu werden und verpflichte mich, vor dieser Versammlung von Ehrenmännern auf Ehrenwort und Handschlag, meinen künftigen, freiwillig gewählten Berufe als Feuerwehrmann mit Uneigennützigkeit, Unverdrossenheit und Eifer nachzukommen, die Bestimmungen zu beachten und die Befehle meiner vorgesetzten ohne Widerrede auszuführen.“

Diese Verpflichtung ist ein feierlich abgegebenes Versprechen, welches die Feuerwehrmänner nur sich selbst und unter sich freiwillig leisten; sie haben nur den Befehlen der aus ihrer Mitte gewählten Vorgesetzten zu gehorchen. Befehle anderer, nicht der freiwilligen Feuerwehr angehöriger Personen sind – jedoch mit Urtigkeit – zurückzuweisen.Vergleiche jedoch Satzung 1.

 

Sämtliche Befehle gehen vom Hauptmann, oder in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter oder dem Adjutanten aus und werden entweder von ihm selbst, oder vom Adjutanten an die Zugführer gegeben.

Die Zugführer haben den Befehlen des Hauptmannes oder dessen Stellvertreter und die Mannschaften jenen ihrer Zugführer unbedingt Folge zu leisten. Erheischen sich besondere Umstände eine Abänderung der gegebenen Befehle, oder machen sie ganz neue notwendig, so können dies, wenn der Hauptmann hiervon nicht verständigt werden kann, die Zugführer auf ihre Verantwortung übernehmen; der Hauptmann muß jedoch sobald als möglich hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Der einzelne Feuerwehrmann aber darf nur dann hiervon abweichen, wenn gebietende Umstände eine Abweichung absolut erfordern und Gefahr im Zuge ist; jedoch ist auch dies dem nächsten Zugführer baldmöglichst anzuzeigen.

 

Das Amt befreit nicht von der Arbeit.

 

Bei allen Dienstverrichtungen muss ein ruhiger Ernst abwalten, alles überflüssige Schreien und Lärmen vermieden werden, weil die oft bestehende Verwirrung bei anderen Hülfspersonen nur noch mehr vermehrt wird und den Feuerwehrmann hindert, auf alle Vorkommnisse Aug´ und Ohr zu haben. Bequemlichkeiten dürfen sich die Mannschaften nur nach vorgängiger Erlaubnis der vorgesetzten erstatten.

 

Der Adjutant hat immerwährend eine Standliste über die Kopfzahl der Mannschaft, worin der Zu = und Abgang genau verzeichnet ist, zu führen und diese am ersten jeden Monats beim Hauptmann vorzulegen. Jeder Feuerwehrmann hat seinen Abgang dem Adjutanten anzuzeigen.

 

Die Mannschaft hat im Dienste in Uniform zu erscheinen. Bei jedem Alarm hat sich die Mannschaft unverzüglich nach dem Spritzenhause zu begeben.

 

Bei einem Brande ist auf einer Tafel im Spritzenhause am geeigneten Platze der Ort des Feuers anzugeben, wodurch Nachkommenden benachrichtigt werden. Sieht ein Feuerwehrmann auf seinem Wege zum Versammlungsorte am Orte des Brandes alle Löschgeräte zur Stelle, so ist der Weg dahin zu unterlassen, nachdem ihm dieses vom Hauptmann oder dessen Stellvertreters gestattet.

 

Nach jedem Brande wird eine Versammlung der freiwilligen Feuerwehr folgen, in welcher die Tätigkeit derselben bei dem Brande und die etwa hervorgetretenen Mängel und Unzuträglichkeiten besprochen werden.

 

Jeder Feuerwehrmann hat die ihm gelieferte Ausrüstung sorgfältig aufzubewahren und haftet für eine vorschriftsmäßige Instandhaltung. Er darf dieselbe nur im Dienst gebrauchen. Selbstverschuldete Schäden hat der Besitzer selbst zu tragen, andere Schäden sind aber dem Adjutanten sofort anzuzeigen.

 

Die freiwillige Feuerwehr ist eine militärische, organisierte und disziplinierte. Widersetzlichkeiten und Nachlässigkeit im Dienste wird auf´s Strengste nach Anleitung der Bestimmungen bestraft.

 

Der Feuerwehr = Dienst zerfällt:

1. in den Einübungsdienst

2. in den Dienst bei Hauptproben

3. in dem Dienst bei einem Brande

a. Der Einübungsdienst findet jeden Monat statt, jedoch steht dem Hauptmann das Recht zu, außergewöhnliche Uebungen anzusetzen. Die Zeit des Dienstes wird der Mannschaft durch den Vereinsboten bekannt gemacht. Wer verhindert ist, bei irgendeinem Dienste zu erscheinen, hat dieses unter Angabe der Gründe auf Ehrenwort bis spätestens am dritten Tage nach dem Dienste dem Hauptmann oder Adjutanten anzuzeigen.

b. Mindestens zweimal alljährlich soll eine Hauptübung der freiwilligen Feuerwehr stattfinden.

 

Bei einem ausgebrochenen Brande soll mit der Spritze nicht eher abgefahren werden, bevor die geeignete Hülfsmannschaft beisammen ist. Unter keiner Bedingung ist das Fortfahren der Spritze von fremden, nicht zur Feuerwehr gehörigen Personen, zu dulden. Die zuerst Ankommenden haben sich unverweilt zu überzeugen, ob die zur Spritze gehörenden Geräte vollständig vorhanden und ob dieselben gut angeschnallt sind; auch haben sie bei Nachtzeit sogleich die Laternen anzuzünden. Die nach der Abfahrt der Spritze Ankommenden haben nachzusehen, ob nichts vergessen wurde, nehmen die zurückgebliebenen Gegenstände mit und begeben sich sodann so schnell als möglich nach dem Brandplatze.

Dahin haben sich alle später Kommenden zu begeben, um von dem dort anwesenden Hautmann, dessen Stellvertreter, Adjutanten, Hornisten, oder sonst ausgestellten Posten die nötigen Befehle oder Aufklärung über die Stellung des betreffenden Zuges zu erfahren.

Auf dem Gange zur Brandstelle ist möglichste Eile Pflicht, jedoch muss Maß und Ordnung, besonders bei dem Transporte der Spritze und Gerätschaften, eingehalten werden.

Sind nach den gegebenen Anordnungen alle auf ihren verschiedenen Posten, und ist alles in geregeltem Gange, so darf kein Feuerwehrmann seinen Posten ohne Erlaubnis verlassen.

Ist ein Posten unhaltbar geworden, so ist derselbe selbstverständlich aufzugeben. Wird von einem eine solche Gefahr bemerkt, so hat er die derselben ausgesetzten Kameraden zu warnen und zu ihrer Rettung nach allen Kräften beizutragen.

Bei gefährlichen Posten soll stets eine Rückzugslinie im Auge behalten werden und sich nie ein Feuerwehrmann allein befinden.

Ist von einer Mannschaft eine aufgetragene Arbeit vollzogen worden, so hat sich dieselbe beim nächsten Führer zu melden, um wieder anderweitig verwandt zu werden.

Sind bei irgend einer Abteilung zu wenig Leute, und benötigen die Umstände noch weitere Unterstützung, so darf sich die Mannschaft eines anderen Zuges keineswegs weigern, bei dieser zuzugreifen.

Bei allen Arbeiten ist das bedrohte und zu rettende Eigentum stets mit der größten Schonung zu behandeln.

Kein Feuerwehrmann darf nach gelöschtem Brande ohne Erlaubnis seiner vorgesetzten den Brandplatz verlassen.

Nach gelöschtem Brande wird das Signal zum Versammeln bei der Spritze gegeben, welchem die Mannschaft augenblicklich Folge zu leisten hat.

Kein Feuerwehrmann darf sich bei den Uebungen oder bei dem Feuerdienst von dem ihm angewiesenen Platze ohne Urlaub entfernen.

Der Urlaub darf, namentlich bei Feuerdienst, nicht in einer den Dienst beeinträchtigenden, oder nach dem Ermessen des Vorgesetzten sonst ungeeigneten Weise benutzt, und kann nach Umständen wieder zurückgenommen werden.

Alle Führer sind verpflichtet, wenn sie die Insel länger als 24 Stunden verlassen, dem Vorstande vorher Anzeige zu machen.

 

Wer bei einer Uebung ohne eine genügende Entschuldigung beim Namensaufruf nicht anwesend ist, zahlt zur Strafe 20 Mark wer ohne genügende Entschuldigung bei einer Uebung fehlt, zahlt 50 Mark bei einem Brande 1 Mark.

Wer dreimal hinter einander ohne genügende Entschuldigung beim Dienste fehlt, oder sich wiederholt Dienstwidrigkeiten zu Schulden kommen lässt, oder eines der Ehre der Wehr zuwiderhandelnden Betragens überwiesen wird, wird ausgeschlossen.

Die Strafen erkennt der Vorstand unter Beziehung dreier Feuerwehrmänner. Gegen ein von diesen gefälltes Urteil ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, welche endgültig durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

 

Die aufkommenden Strafgelder und Belohnungen, welche der freiwilligen Feuerwehr als solche zufließen, verwaltet der Adjutant. Aus dieser Kasse können etwaige Erfrischungen für die Mannschaft nach Anordnung des Hauptmanns bestritten werden.

 

Mundvorrat, welcher bei dem Dienste von der Behörde oder von Privaten der freiwilligen Feuerwehr zugestellt werden sollte, ist an den Hauptmann oder dessen Stellvertreter behuf Verteilung zu übergeben.

 

Alljährlich, im Monat November, findet behuf Wahl des Vorstandes eine ordentliche Generalversammlung statt und entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Vorstand ist jedoch verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 der Feuerwehrmänner außerdem eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen. In der Generalversammlung hat der Adjutant Rechnung zu legen, welche von zwei Rechnungsprüfern geprüft wird.

 

Ist die Mitgliedschaft der freiwilligen Feuerwehr bis zu 20 Personen herabgesunken, so soll auf etwaigen Antrag durch einfache Stimmenmehrheit das Fortbestehen oder die Auflösung der Wehr festgestellt werden.

 

Bei etwa eintretender Auflösung der freiwilligen Feuerwehr ist das vorhandene Vermögen der Gemeinde Borkum zu überliefern unter der Bedingung, das gesamte Vermögen einer sich neu bildenden Feuerwehr wieder zu überweisen.

 

Wehrfreund kann jeder werden, der das 40ste Lebensjahr überschritten, oder dessen körperliche oder sonstige Verhältnisse nicht Gestatten, der Feuerwehr als Wehrmann beizutreten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Wehrfreunde zahlen Beitrag jährlich 1,50 M im Voraus.

Die Wehrmänner zahlen 1 M Jahresbeitrag.

Die Wehrfreunde haben beratende, keine beschließende Stimme.

 

Änderungen und Zusätze zu obigen Satzungen bleiben vorbehalten und können nur durch Beschluss einer Generalversammlung festgestellt werden, dürfen jedoch der Satzung 1 nicht widerstreiten; sind auch Genehmigung der Behörde vorzulegen.

 

Georg Köhler, H. Sievers, H. Osterhaus, H. Kersten, R. Bruns, J. Mennenga, D. J. Akkermann, E. Poppenga, G. Lehmann, F. Oetken, Jan Berents, Evert Cld. Wybrands, J. Kieviet, M. Thun, A. Weitkämper.

 

Der Hülfsbeamte des Landrats

L. S. I. Nr. 101. Hollesen

Quellennachweis: Erarbeitet durch Schönbeck-Borkum | Grundgesetz der freiwilligen Feuerwehr Borkum von 1890 | Mf-Genehmigung Peter Hillig Stadtbrandmeister

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