Pflichtfeuerwehr 1919
Ortstatut für die Gemeinde Borkum betreffend die Bildung einer Pflichtfeuerwehr
vom 1. November 1919
Ortstatut für die Gemeinde Borkum betreffend die Bildung einer Pflichtfeuerwehr. An Gemäßheit des Gesetztes vom 21. Dezember 1904 (G. S. S 291) wird mit Genehmigung des Kreisausschusses folgendes Ortstatut, betreffend die Bildung einer Pflichtfeuerwehr, erlassen:
§ 1.
In der Gemeinde Borkum wird vom 1. November 1919 ab eine Pflichtfeuerwehr mit Abteilungen
a) zur Herbeischaffung von Wasser (Wasserabteilung)
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Bewachung der geretteten Sachen (Ordnungsabteilung) eingerichtet mit der Maßgabe, dass die Wasserabteilung auch zur Bedienung der Spritzen herangezogen werden kann.
§ 2.
Zum Eintritt in die Pflichtfeuerwehr verpflichtet sind alle männlichen Einwohner der Gemeinde Borkum mit Ausnahme der Einwohner des Ortsteils Ostland vom vollendeten zwanzigsten bis zum vollendeten fünfzigsten Lebensjahre.
Befreit sind:
1. Ärzte und Apotheker
2. Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten.
3. Alle öffentliche Ungestellten, die durch ihren Dienst behindert sind. Hierzu sind zu rechnen die aktiven Reichs=, Staats= und Kommunalbeamte und Gendarmerie,
4. Die Bediensteten der Kleinbahn, wie Betriebsleiter, Bahnbewachungs=, Zugbegleitungs= und Zugbeförderungspersonen, ferner das Personal des Kleinbahnschiffsdienstes, des Gas= und Elektrizitätswerkes und der Warmbadeanstalt.
5. Personen, die mit der Bewachung und Beaufsichtigung von bauten und sonstigen fiskalischen Betrieben und Werken beauftragt sind.
6. Militärpersonen im aktiven Dienst.
7. Mitglieder der amtlich anerkannten Feuerwehr, Personen, die zum Feuerlöschdienst wegen körperlicher oder geistlicher Gebrechen völlig untauglich sind, haben dies auf Erfordern des Gemeindevorstandes durch ein Zeugnis des vom Gemeindevorstande zu bezeichnenden Arztes nachzuweisen.
§ 3.
Ausgeschlossen vom Eintritt in die Feuerwehr sind alle Personen, die einmal der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen sind, oder unter Polizeiaufsicht gestanden haben, oder die wegen strafbarer Handlungen Aus Gewinnsucht gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt sind.
§ 4.
Jeder der Feuerwehrangehörige Einwohner hat sich bei jedem im Feuerwehrbezirk entstandenen, in vorgeschriebener Weise bekanntgegebenen Brande auf dem bestimmten Versammlungsplatze in vorschriftsmäßiger Ausrüstung unverzüglich einzufinden und den Befehlen der Führer Folge zu leisten.
Das gleiche gilt von Übungen, zu denen der Feuerwehrmann vom Brandmeister bestellt oder in sonst vorgeschriebener Weise gerufen wird.
§ 5.
Die Gestellung der Gespanne bei Bränden und Alarmübungen außerhalb des Ortes wird durch den Gemeindevorsteher geregelt.
§ 6.
Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr sind dem Kommando der freiwilligen Feuerwehr unterstellt.
§ 7.
Die innere Organisation der Feuerwehr wird durch die vom Landrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen geregelt.
Die Mitglieder der Wehr haben die von der Behörde vorgeschriebenen Abzeichen zu tragen.
§ 8.
Für die Leitung der Brandlöschung ist § 31 der Feuerordnung vom 9. Februar 1863 maßgebend.
Für die technischen Unordnungen ist der Brandmeister allein zuständig.
Die Räumung der Brandstätte hat nach Verordnung des Brandmeisters zu erfolgen.
Die dazu benötigten Mannschaften bestimmt der Brandmeister des Brandortes.
Außer in Notfällen sind die Mitglieder der Feuerwehr nicht verpflichtet, die Räumungsarbeiten auszuführen. Die Räumungsmannschaften erhalten eine angemessene, vom Gemeindevorstand, im Beschwerdefalle vom Landrat, festzustehende Vergütung.
§ 9.
Im Dezember jeden Jahres ist vom Gemeindevorstand das Verzeichnis der Feuerwehrpflichtigen aufzustellen bzw. zu berichtigen und unter Zuziehung des Brandmeisters jeder Pflichtige einer der in § 1 bezeichneten Abteilung zuzueisen.
Die Fassung des Formulars wird der Gemeindebehörde überlassen. Die Liste ist 14 Tage öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu geben. Beschwerden über die Aufnahme der Fortlassung in der Liste, sowie über die Zuteilung zu einer Abteilung sind während der Auslegefrist bei dem Gemeindevorstand anzubringen. Über die Beschwerden entscheidet endgültig der Landrat. Bis spätestens 1. Januar jeden Jahres muss die Auslegung der Liste beendigt sein.
§ 10.
Ein Stück dieses Statuts ist dem Brandmeister und den Führern der Feuerwehr einzuhändigen.
§ 11.
Zuwiderhandlungen wider die Vorschriften und Bestimmungen dieses Statuts sind nach §§ 39 und 41 der Polizeiverordnung vom 16. Juni 1906 mit Geldstrafe von 10 - 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bedroht.
Borkum, den 1. November 1919
Der Gemeindevorstand,
L. S. Kieviet Bürgermeister.
Emden, den 6. Januar 1920
Der Kreisausschuss des Landkreises Emden
L. S. von Frese