§ 2 Aufgabe - (1) Rettungsdienst ist die dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit. Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst, ergänzt durch Wasser- oder Bergrettung. Die Luftrettung dient jeweils zur Unterstützung. - (2) Der Rettungsdienst hat 1. bei lebensbedrohlichen Verletzten oder Erkrankten lebensrettende Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen. die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit dafür besonders Ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung); dies gilt auch für Personen, bei denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung zu erwarten ist, 2. sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport). Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlicher Verletzter oder Erkrankter dienen soll.
§ 4 Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der Träger des Rettungsdienstes - § 4 Abs. 1 NdsRettDG - Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Trägers des Rettungsdienstes bildet den Rettungsdienstbereich, Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Gebiet des Landes.
§ 8 Rettungswache - § 8 Abs. 1-3 NdsRettDG - (1) In jedem Rettungsdienstbereich sind Rettungswachen in der erforderlichen Anzahl und Ausstattung zu betreiben (2) Die Rettungswachen stehen die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Personen und Rettungsmittel zum Einsatz bereit. (3) In Rettungswachen hält sich eine Notärztin oder ein Notarzt für den Einsatz bereit. Soweit die Aufgabe des Rettungsdienstes dem nicht entgegenstellt, kann sich die Notärztin oder der Notarzt in einem geeigneten Krankenhaus bereithalten. In besonderen Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass sich die Notärztin oder der Notarzt an einem anderen geeigneten Ort bereithält. In den Fällen der Sätze 2 und 3 befindet sich das Noteinsatzfahrzeug oder der Notarztwagen am Aufenthaltsort der Notärztin oder des Notarztes.
§ 9 Rettungsmittel - Im Rettungsdienst sind Rettungsmittel einzusetzen, Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarzteinsatzfahrzeuge, Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen), Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser- und Bergrettung geeignete, Fahrzeuge. Für Transporte nach § 2 Abs.2 Sat2 (sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist) können auch andere geeignete Fahrzeuge verwendet werden, wenn kein Rettungsmittel eingesetzt werden kann.
Unter Rettungsmittel im engeren Sinne sind die Mittel für die Beförderung der Patienten bzw. für das Heranführen des rettungsdienstlichen Personals zum Unfallort bzw. zum Ort des Transportbeginns. Die technischen Anforderungen an Fahrzeuge, Gerät und Material ergeben sich aus dem jeweiligen „Stand der Technik“ entsprechend den nationalen Normen bzw. der europaweit EN-Normen für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung sowie Krankenkraftwagen, Notarzt – Einsatzfahrzeuge (Begriffe, Anforderungen, Prüfung) und der Festlegung für Krankentragen und andere Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen.
STVO § 35 Abs. 1 , 5 a , 8 Sonderrechte - (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben dringend geboten ist.(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
STVO § 38 Abs. 1 Blaues Blinklicht - (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
STVZO § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
§ 52 Abs. 3Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
§ 52 Abs. 3 Satz 4. Kraftfahrzeuge, des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
§ 52/6 An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelben Grund versehenden Aufschrift „Arzt im Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
STVZO § 55 Einrichtungen für Schallzeichen § 55 Abs.3 Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
Anschaffung, Finanzierung, Zulassung, waren erarbeitet - letzendlich scheiterte es vom Nichtwollen! Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)